Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 156

§ 156 – Zusammensetzung des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat besteht aus vier Vertretern der Versicherten, normal normal vier Vertretern der Arbeitgeber, normal normal einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und normal normal drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. normal normal normal arabic Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und normal normal vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter normal normal normal arabic der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind. (3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

Kurz erklärt

  • Der Sozialbeirat besteht aus insgesamt acht Mitgliedern: vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
  • Die Geschäfte des Sozialbeirats werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geleitet.
  • Die Mitglieder des Sozialbeirats werden von der Bundesregierung für vier Jahre berufen.
  • Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung werden vom Bundesvorstand und Vorstand vorgeschlagen, wobei eine gleichmäßige Vertretung sichergestellt werden muss.
  • Vorgeschlagene Personen müssen bestimmte Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan erfüllen, und die Hochschulrektorenkonferenz wird vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften angehört.